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Veröffentlicht am 12. Mai 2012 von lyrikzeitung
Das Gedicht war nur zum privaten Gebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt worden, wurde aber ohne Erlaubnis monatelang auf einer kommerziellen Webseite verwendet. Deshalb stehe der Dichterin Schadensersatz zu und zwar in der Höhe, die sie normalerweise für ihr Gedicht berechnet hätte. Es bestehe deshalb ein Anspruch in Höhe von 600,- €.
Amtsgericht Düsseldorf, Aktz. 57 C 14084/10 vom 30.03.2011
Quelle: Telespiegel.de
Kategorie: Deutsch, DeutschlandSchlagworte: Urheberrecht
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dichtung ist verbindung mit dem panthéon – die nachwelt hat so viel wert schätzung, wie dichter vor sehen, er streiten. mischa vetere, berlin grad 1730 wieder (alte zeitrechnung 2012)
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Das ist doch der Fall hier:
https://lyrikzeitung.com/2011/12/20/83-1000-eier-fur-adventsgedicht/
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stimmt (& paßt)
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als Lesezeichen?
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nee, dafür nehm ich tausender, man muß ja nicht protzen
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in meiner bibliothek stecken millionen!
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