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Veröffentlicht am 20. Dezember 2011 von lyrikzeitung
Der Abgemahnte hatte das Gedicht über einen Zeitraum von vier Monaten ohne Zustimmung der Autorin auf der werbefinanzierten Internetseite veröffentlicht. Die Autorin hatte außergerichtlich Unterlassung und 606,75 Euro Schadensersatz sowie 546,69 Euro Abmahnkosten gefordert. Gezahlt worden waren aber nur 150,00 Euro. Darauf klagte die Autorin auf die restlichen 1.003,44 € – das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. / anwalt24.de
Kategorie: Deutsch, DeutschlandSchlagworte: Urheberrecht
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hier eins für umme:
X-mas-Gebäck
Xantner Printen, Pseudo-Aachner,
falsch wie Feigenblatt im Rücken
und wie Echtgold unterm Rhein,
wie ein Keks von Richard Wagner,
wie Tsatsiki kurz vor Brügge
und wie dieser schöne Reim.
(lebensmittellyrik, buchstabe „x“)
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