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Veröffentlicht am 2. August 2011 von lyrikzeitung
Das deutsche Urheberrecht erlaubt Zitate; zulässig sind diese jedoch nur mit Kenntlichmachung als Zitat, mit „Zitatzweck“ (das Zitat muss also eigene Ausführungen stützen) und in geringer Länge („Kurzzitat“). Wer also komplette Erhardt-Gedichte oder Gedichtsammlungen publiziert, dem könnte bald das Lachen vergehen. Die Kanzlei veranschlagt für jedes Gedicht 600 Euro – ein Betrag, der nach Ansicht des Rechtsanwalts Andreas Forsthoff für die oft nur wenige Zeilen langen Texte „weit überzogen“ ist. / heise online (508 Kommentare!)
Kategorie: Deutsch, DeutschlandSchlagworte: Heinz Erhardt, Urheberrecht
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