22. Habemus Bubim

Bayrische Landesverfassung

Artikel 131 Ziele der Bildung

(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.

(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.

(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.

(Ists auch nicht Lyrik…) Hier

Kommentar: 1973 las ich diesen Text in Heft 4 der Zeitschrift Akzente. Der Autor Rolf Busch kommentierte: „dieser nostalgische Horrortext“ (a.a.O. S. 300). Es gibt eine kleine feine Differenz: „und Buben“ fehlte in der damals gültigen Fassung (ebenso wie die Passage zu Natur und Umwelt). Der Fortschritt ist unaufhaltsam. Ein paar Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung hat der „Freistaat“ die zwei Wörtchen eingefügt (vgl. hier). Die Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern ist jedenfalls moderner, wenn sie auch, wenn nicht einen Tipp-, so einen grammatischen Fehler enthält:

(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftiger Generationen zu tragen.

(5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.

Habemus bubim: Zitat aus einem Gedicht von Ernst Jandl.

10 Comments on “22. Habemus Bubim

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  3. Juristisch wäre noch zu klären:
    1. Ist der Lyriker eine natürliche Person? (Ohne Ansehen)

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  4. natürlich ohne Pensionsanspruch.
    (Wenn sich die modifizierte Verfassung durchsetzt)

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  5. (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Lyrik. Das natürliche Recht der Eltern, die Lyrik ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.

    Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß die Lyrik den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

    (2) Es besteht allgemeine Lyrikpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Schulen.

    (3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Lyriker zu errichten und zu fördern. Das gesamte Lyriwesen steht unter der Aufsicht des Landes.

    Die Lyrikaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

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